Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die restlichen Begriffe und Messweisen der IVHB, die Geschossziffern Ziff. 6.1 - 6.4 (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse) sowie die Nutzungsziffern Ziff. 8.2 (Geschossflächenziffer) und 8.3 (Baumassenziffer) vom Kanton Luzern nicht übernommen wurden (vgl. Botschaft B 62 S. 11). Die Argumentation des BUWD läuft auf eine in etlichen Fällen nicht praktikable und die Rechtssicherheit beeinträchtigende Rechtsanwendung hinaus. Wesentlich muss sein, dass für Bauherren, Nachbarn und Behörden Volumen und Gestaltung einer Baute im Rahmen des kantonalen und kommunalen Rechts berechenbar bleiben.