Anhang PBG) integral anwendbar bleiben. Damit kommt hier infolge dieser ausdrücklichen übergangsrechtlichen Regelung die lex posterior-Regel nicht zur Anwendung. Für die von der Vorinstanz und dem BUWD praktizierte "Mischlösung": Definition nach neuem Recht, Rechtsfolge nach bisherigem Recht, findet sich denn auch weder eine Grundlage im Wortlaut der revidierten Rechtsgrundlagen noch in den Materialien dazu. Sie widerspricht zudem auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.