und 17.6.2013, S. 884 ff.). Vielmehr durften die Parlamentarier und in der Folge die Rechtsanwender gestützt auf den Wortlaut der Einleitung zum Anhang des revidierten PBG ("… gelten für die Gemeinden die im Folgenden aufgeführten älteren Bestimmungen des PBG, Stand 1.6.2013, bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen durch den Regierungsrat weiter") und den Formulierungen in der Botschaft B 62 davon ausgehen, dass nebst den Bauziffern (§§ 23-28 Anhang PBG) auch die bisherigen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Grenzabständen (§§ 120-129 Anhang PBG), den Gebäudeabständen (§§ 130-132 Anhang PBG) und den Berechnungen der Anzahl Vollgeschosse und Höhenmassen (§§ 138 und 139