Im Gegenteil: Wie ausgeführt wird gerade diesbezüglich mit Verweis auf die grundlegenden Auswirkungen der neuen Definitionen auf die kommunalen Nutzungsplanungen und den diesbezüglichen Regelungsspielraum der Gemeinden die Anpassungsfrist von zehn Jahren für die kommunalen Bau- und Zonenordnungen begründet. Die in den Amtsberichten dargelegte Trennung in der Anwendung von Definitionen (Tatbestandsmerkmalen) nach neuem Recht und Rechtsfolgen nach dem bisherigen Recht war offenbar auch kein Thema in den kantonsrätlichen Beratungen (vgl. Protokolle der Verhandlungen des Kantonsrats vom 6.5.2013, S. 668 ff. und 17.6.2013, S. 884 ff.).