Nicht in Kraft gesetzt worden seien lediglich diejenigen Bestimmungen, welche zwingend eine Anpassung der kommunalen BZR erforderten. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Bestimmungen zu den Nutzungsziffern und denjenigen begrifflichen Bestimmungen, die von der Gesamthöhe einer Baute abhängten. Diese Rechtsanwendung werde vom BUWD in der Praxis auch so belehrt und demnächst entsprechend publiziert. 3.2.4.2. Dieser Sichtweise des BUWD kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.