Überdies beständen diesfalls während mindestens zehn Jahren unterschiedliche Regelungen in den Gemeinden. So gelte beispielsweise für den Begriff der Kleinbaute in der einen Gemeinde das neue Recht, in der anderen Gemeinde hingegen das alte Recht. Um auch in der Übergangszeit über alle Gemeinden hinweg bereits einheitliche, IVHB-konforme Baubegriffe zu haben, sei § 112a Abs. 2 PBG auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden. Nicht in Kraft gesetzt worden seien lediglich diejenigen Bestimmungen, welche zwingend eine Anpassung der kommunalen BZR erforderten.