Für die Begriffsdefinitionen sei § 112a Abs. 2 PBG massgebend, für die Rechtsfolge hingegen jeweils die alte weiter geltende Bestimmung im Anhang zum PBG und der PBV. Die unmittelbare Anwendung der Begriffsdefinitionen ergebe sich aus dem Grundsatz, dass neueres Recht älterem Recht vorgehe. Begründet wird die Anwendung der lex posterior Kollisionsregel damit, dass es dem mit dem Beitritt zur IVHB angestrebten Harmonisierungsziel widerspreche, wenn die neuen Baubegriffe bis zu zehn Jahre lang nicht zur Anwendung kämen. Überdies beständen diesfalls während mindestens zehn Jahren unterschiedliche Regelungen in den Gemeinden.