3.2.4. 3.2.4.1. Gegen diese Beurteilung des Verhältnisses von § 112a Abs. 1 und Abs. 2 PBG wenden sich nicht nur die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin, sondern auch der Rechtsdienst des BUWD gemäss den Amtsberichten vom 6. und 12. August 2015. Aus dem Umstand, dass § 112a Abs. 2 PBG im Gegensatz zu dessen Absatz 1 im Anhang des revidierten PBG nicht als "nicht anwendbar" bezeichnet wurde, folgert der Rechtsdienst BUWD, dass eine Zweiteilung derjenigen Regelungen bestehe, die gemäss Anhang weiter gelten würden: Für die Begriffsdefinitionen sei § 112a Abs. 2 PBG massgebend, für die Rechtsfolge hingegen jeweils die alte weiter geltende Bestimmung im Anhang zum PBG und der PBV.