überarbeitet hätten. Um die Gemeinden nicht zu zusätzlichen und auch nicht zu zeitlich früheren Ortsplanungsrevisionen zu drängen, werde mit der Übergangsfrist von zehn Jahren der übliche Überprüfungs- und Anpassungsrhythmus gewahrt. Weiter wird auf den erheblichen Aufwand der Gemeinden verwiesen, da mit der Vereinfachung der kantonalen baupolizeilichen Vorgaben vertiefte Abklärungen zu den erforderlichen Gestaltungsvorgaben für Bauten notwendig seien (vgl. auch Kap. 3.3 S. 20 unten). Die dargestellte restriktive Auslegung der Anwendung von § 112a Abs. 2