Aus dem Gesagten ergibt sich, dass § 112a Abs. 2 PBG i.V.m. seinem Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird (vgl. FN 158 der Gesetzesausgabe), auszulegen ist: Die abschliessende Regelung der Anwendbarkeit der Baubegriffe und Messweisen der IVHB durch den Kanton – und damit verbunden die ausschliessliche Anwendung der Definitionen von Abs. 2 anstelle der bisherigen Begriffe gemäss den Anhängen PBG und PBV – gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat.