Dies ist insbesondere der Fall in § 30 PBG, dessen Absätze 1 - 6 den Zweck und die Wirkung der Baulinie und des Baubereichs umschreiben und diese zugleich definieren. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass Abs. 5 dieser Norm, welcher festlegt, dass vorspringende Gebäudeteile über die Baulinie oder den Baubereich hinausragen dürfen, zur Definition derselben auf § 112a Abs. 2 lit. h PBG verweist (vgl. dazu auch nachfolgende E. 3.2.4.2). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass § 112a Abs. 2 PBG i.V.m.