Mangels einer weiterhin anwendbaren Norm des bisherigen Rechts rechtfertigt es sich, für deren Messweise auf die neue Definition gemäss § 112a Abs. 2 lit. j PBG abzustellen (vgl. hierzu LGVE 2014 IV Nr. 7). Auch kommen diese Definitionen dann zur Anwendung, wenn Normen des PBG oder der PBV mit Tatbestand und Rechtsfolge bereits in Kraft stehen und dabei auf eine solche von § 112a Abs. 2 lit. a - l PBG verwiesen wird. Dies ist insbesondere der Fall in § 30 PBG, dessen Absätze 1 - 6 den Zweck und die Wirkung der Baulinie und des Baubereichs umschreiben und diese zugleich definieren.