vgl. § 122 Anhang PBG]). 3.2.3. Es handelt sich bei den Begriffen und Messweisen gemäss Abs. 2 somit um Definitionen, welchen grundsätzlich erst mit der konkreten Umsetzung in den kommunalen BZR und der damit verbundenen gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bauvorschriften durch den Regierungsrat praktische Bedeutung zukommt. Ein Spezialfall stellt demgegenüber die Gebäudelänge dar, deren ursprüngliche, in § 44 aPBV enthaltene Definition nicht in den Anhang der PBV übernommen, sondern ersatzlos gestrichen wurde. Mangels einer weiterhin anwendbaren Norm des bisherigen Rechts rechtfertigt es sich, für deren Messweise auf die neue Definition gemäss § 112a Abs. 2 lit.