Zu Letzteren gehören Gebäude, die auf der Höhe des gewachsenen Terrains einen anderen, insbesondere kleineren Grundriss aufweisen, als auf der Höhe des tiefer gelegten Terrains (vgl. als Beispiel für ein solches Gebäude die Zeichnung von Reimann, in: Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. Aufl. 2011, S. 839 [Nebenbemerkung: die darin ebenfalls eingezeichneten Grenzabstandseintragungen entsprechen nicht dem weiterhin geltenden Luzerner Recht; vgl. § 122 Anhang