Zur Erläuterung ist als Beispiel die Definition des massgebenden Terrains (§ 112a Abs. 2 lit. a PBG) heranzuziehen. Das "massgebende Terrain" von § 112a Abs. 2 lit. a PBG kann nicht mit dem "ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain", welches beispielsweise in § 138 Abs. 1 Anhang PBG verwendet wird (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Kriens vom 26.9.2013 [BZR], vom Regierungsrat genehmigt am 15.4.2015), gleichgesetzt werden, weshalb für die Ermittlung der zulässigen Anzahl von Geschossen weiterhin letztere Terraindefinition zu verwenden ist.