Analoges gilt für die PBV: Nach § 69 Abs. 1 tritt die Verordnung mit Ausnahme der in Absatz 2 angeführten Paragrafen am 1. Januar 2014 in Kraft. Dies betrifft die §§ 11 - 18 sowie 24 - 36 PBV mit separatem Beschluss, welche gemeindeweise in Kraft gesetzt werden (vgl. laufende Gesetzessammlung G 2013 523 ff., S. 547 [Beilage zum Kantonsblatt vom 16.11.2013] unter Ziff. III). Dies bedeutet, dass § 112a Abs. 2 PBG – im Gegensatz zu § 112a Abs. 1 PBG – grundsätzlich nicht gemeindeweise in Kraft gesetzt werden muss, sondern mit Inkraftsetzung des Gesetzes Gültigkeit erlangte.