PBG werde durch die geplanten Balkone verletzt, verneinen dann jedoch in ihrer Replik die Anwendbarkeit von § 112a Abs. 2 PBG. Demgegenüber stellen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen diesbezüglich auf die neuen Begriffe des PBG ab und halten diese damit für unmittelbar anwendbar. 3.2. 3.2.1. Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe verpflichtete sich der Kanton Luzern, seine Baugesetzgebung an die Begriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Diese erlangen allerdings nicht automatisch Geltung, sondern erst mit deren Überführung ins kantonale Recht. Davon betroffen sind u.a. das massgebende Terrain (Ziff.