Die Gemeinde Kriens hat ihre baurechtlichen Grundlagen, insbesondere ihr Bau- und Zonenreglement, noch nicht angepasst, weshalb die in den Anhängen des PBG und der PBV aufgelisteten Normen für sie weiterhin anwendbar bleiben (zit. Anhang PBG resp. PBV; vgl. dazu im Detail nachfolgende E. 3.2). 2.2. (…) 2.3. (…) 3. 3.1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist vorab die unmittelbare Anwendbarkeit des revidierten PBG, insbesondere von § 112a Abs. 2 PBG umstritten. So machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar noch geltend, § 112a Abs. 2 lit. h PBG werde durch die geplanten Balkone verletzt, verneinen dann jedoch in ihrer Replik die Anwendbarkeit von § 112a Abs. 2 PBG.