{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 112a Abs. 2 PBG ist in Verbindung mit Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird, auszulegen: Die ausschliessliche Anwendung der Definitionen von Abs. 2 anstelle der bisherigen Begriffe gemäss den Anhängen PBG und PBV gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat. Folglich keine Anwendung der neuen Begriffsdefinitionen nach § 112a Abs. 2 PBG auf Rechtsfolgen nach den Anhängen PBG und PBV (E. 3). Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:17", "Checksum": "f140aff5684f85d9777465803cbf2c75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)\nRegeste:\n§ 112a Abs. 2 PBG ist in Verbindung mit Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird, auszulegen: Die ausschliessliche Anwendung der Definitionen von Abs. 2 anstelle der bisherigen Begriffe gemäss den Anhängen PBG und PBV gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat. Folglich keine Anwendung der neuen Begriffsdefinitionen nach § 112a Abs. 2 PBG auf Rechtsfolgen nach den Anhängen PBG und PBV (E. 3). Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDie Verletzung von Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR führt zur Aufhebung der Baubewilligung. Die Beschwerdegegnerin wird der Vorinstanz überarbeitete Baupläne einreichen müssen. Dabei ist auch die Einhaltung der Fassadenhöhe zu überprüfen, die im genehmigten Projekt – entgegen der vorstehenden Ausführungen – nicht entlang der den Wohnraum umschliessenden Aussenmauern gemessen wurde. Diese wird vielmehr wie erwähnt in ihrer Mitte zwischen dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche respektive bei Flachdachbauten wie hier bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer (§ 122 Abs. 4 Anhang PBG) gemessen. Ob diese nach einer Berücksichtigung des geforderten Rücksprungs ohne weitere Projektänderung eingehalten ist, kann und muss vorliegend nicht beurteilt werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass § 122 Abs. 4 Anhang PBG verlangt, dass grössere Unebenheiten im Terrain, wie sie bei beiden Häusern vorkommen (das gewachsene Terrain fällt nicht nur von Norden nach Süden, sondern auch von Westen nach Osten ab), auszumitteln sind, was vorliegend unbeachtet blieb. Die genaue Fassadenhöhe kann daher durch das Gericht nicht festgestellt werden, was letztlich unerheblich ist, da nach dem Gesagten die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR und damit einhergehend auch der maximal zulässigen Fassadenhöhe nach Art. 7 BZR offensichtlich ist. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich daher als berechtigt."}