{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nMit dem revidierten PBG wird die Ausnützungsziffer durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt, d.h. das neue Recht kennt die Ausnützungsziffer nicht mehr und die Gemeinden haben in ihren BZR die AZ durch die ÜZ zu ersetzen (vgl. § 23 PBG). Die ÜZ ist nach § 25 PBG das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF; vgl. auch § 12 PBV). Zur aGSF gehören nach § 11 PBV die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grundstücksteile (Abs. 1). Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet (Abs. 2). Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Abs. 3). Als anrechenbare Gebäudefläche aGbF gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (§ 12 Abs. 2 PBV). Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (§ 112a Abs. 2 lit. g PBG). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. f PBG) und die Fassadenflucht wiederum ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. e Satz 1 PBG). Entscheidend ist dabei, dass bei der Bestimmung des Baukörpers nur vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile unberücksichtigt bleiben (§ 112a Abs. 2 lit. e Satz 2 PBG; vgl. auch Skizze 4b der Erläuternden Skizzen des BUWD zu den Baubegriffen und Messweisen gemäss PBG vom 7.3.1989 und PBV vom 29.10.2013 [im Folgenden: Skizzen PBG/PBV]). Da die Terrassen des Bauvorhabens unbestritten nicht als vorspringende Gebäudeteile nach § 112a Abs. 2 lit. h PBG zu qualifizieren sind, liegen sie innerhalb des für die Ermittlung der Fassadenflucht massgeblichen Baukörpers, womit ihre Flächen bei der Berechnung der ÜZ zu den aGbF zählen.\nZusammenfassend und vereinfacht gesagt: Bei der Berechnung der AZ bleiben die Terrassenflächen des beschwerdegegnerischen Bauvorhabens unberücksichtigt, bei der Berechnung der ÜZ nach neuem Recht wären sie hingegen zu berücksichtigen.\nMit der von der Vorinstanz angewendeten Mischung von weiter geltendem bisherigem Recht und neuem Recht profitiert die Bauherrschaft somit zweimal von der Privilegierung der Terrassenflächen: Einerseits nach bisherigem weiter geltendem Recht bei der Berechnung der AZ, wo sie unberücksichtigt bleiben (nach neuem Recht wären sie bei der Berechnung der ÜZ zu berücksichtigen), und andererseits beim nach Art. 35 Abs. 2 lit. a BZR geforderten Rücksprung des Attikageschosses, da dabei von der Definition der Fassadenflucht nach § 112a Abs. 2 lit. e PBG ausgegangen wird (nach weiter geltendem bisherigen Recht wäre – wie dargestellt – von der Fassade entlang des Baukörpers ohne die Terrassen auszugehen). Eine solche doppelte Bevorteilung der Bauherrschaft, die letztlich zu Lasten der Nachbarschaft und damit der Beschwerdeführer geht, erweist sich offensichtlich als unzulässig. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass mit der von der Vorinstanz und dem BUWD praktizierten Rechtsanwendung in der Übergangsfrist gemäss § 224 PBG Bauten entstehen, die weder nach altem aber weiter geltendem noch nach neuem Recht – gültig nach entsprechender Umsetzung im kommunalen Recht – bewilligungsfähig (gewesen) wären. Solches gilt es auch unter Beachtung der Rechtsgleichheit zu vermeiden.\nBezogen auf das streitbetroffene Bauvorhaben ergibt eine nur rudimentäre Berechnung der ÜZ eine solche von deutlich über 0,2 (aGSF 3'216 m2 ./. ca. 56 m2 Grünzone [vgl. dazu Figur 8.1 in den Skizzen Anhang 2 zur IVHB; Botschaft B 62 S. 86] = 3'160 m2, aGbF ca. 768 m2 [2 x 27,25 m x 14,10 m], ergibt eine ÜZ von ca. 0,24). Ob eine ÜZ in dieser Höhe in der Wohnzone A – der gemäss Art. 7 BZR am lockersten zu überbauenden Bauzone mit der tiefsten AZ und talseitigen Fassadenhöhe – bei der Umsetzung des neuen Rechts in das kommunale Recht erwünscht ist, ist dem Gesetzgeber zu überlassen.\n4.3.5."}