{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nWie bereits unter E. 3.2.6 festgehalten, handelt es sich bei den streitbetroffenen Balkonen resp. Terrassen des Bauvorhabens um vorspringende Gebäudeteile im Sinn des bisherigen und für die Gemeinde Kriens weiter geltenden Rechts. Als Fassaden der geplanten Gebäude gelten damit die Aussenmauern der abgeschlossenen Wohnräume (vgl. auch Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements, S. 2). Dies bedeutet für das zu beurteilende Bauvorhaben, dass die Fassadenhöhe – entgegen der Ansicht von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin – nicht beim Abschluss der Balkone resp. Terrassen, sondern an den den Wohnraum umschliessenden Aussenmauern zu messen ist.\n4.3.3.\nDas betroffene Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Kriens in der Wohnzone A (W-A). Nach Art. 7 BZR ist für diese eine maximale talseitige Fassadenhöhe von 7 m vorgesehen. Sodann enthält die Dachnorm von Art. 35 Abs. 2 lit. b BZR insoweit eine Höhenvorgabe, als in Geländen – wie vorliegend – mit mehr als 15 % Neigung der höchste Punkt des Gebäudes nicht mehr als 2,50 m über die zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausragen darf.\nDa der angefochtene Entscheid von einem falschen Fassadenbegriff ausgeht, verfangen die Rechtsauffassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht, wonach die geplanten Häuser Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR einhalten. Die Bestimmung legt fest, dass im Gelände mit mehr als 15 % Neigung für das Geschoss, das über die zonengemäss zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausreicht, talseitig ein Rücksprung einzuhalten ist, abgehend im Winkel von 45° ab talseitig zulässiger Fassadenhöhe. Unbestritten weisen die geplanten Gebäude ab der Terrassenbrüstung betrachtet einen entsprechenden Rücksprung auf, nicht aber ab dem äussersten Punkt der massgebenden Fassade, welche wie dargelegt, entlang der Aussenmauern der Wohnräume verläuft. Damit wird Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR verletzt.\n4.3.4.\nAn dieser Stelle ist auf die in E. 3 behandelte Frage zurückzukommen, ob die Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG bereits anwendbar sind und an diese die Rechtsfolgen gemäss den Anhängen zum PBG und zur PBV geknüpft werden können. Denn anhand des konkreten Bauvorhabens kann nun nach den vorstehenden Ausführungen aufgezeigt werden, dass es sich dabei um eine Frage nicht nur theoretischer Natur handelt, sondern dass die Art der Beantwortung derselben erhebliche Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehende E. 3.2.4.2 am Ende):\nDie Gemeinde Kriens verwendet in ihrem BZR – wie unter bisherigem Recht in den meisten Gemeinden üblich – als Nutzungsziffer die Ausnützungsziffer (AZ). Die Ausnützungsziffer berechnet sich gemäss § 8 Anhang PBV aus den anrechenbaren Geschossflächen dividiert durch die anrechenbare Grundstücksfläche. In § 9 Anhang PBV wird festgehalten, welche Geschossflächen eines Gebäudes dabei grundsätzlich als anrechenbar gelten und in § 10 Anhang PBV wird in einer abschliessenden Aufzählung aufgelistet, welche Flächen des abgeschlossenen Raums von dieser Anrechnung ausgenommen sind. Gemäss dessen Absatz 2 bleiben bei Minergie-zertifizierten Gebäuden oder wenn mindestens 75 % des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt wird, 5 % der anrechenbaren Geschossflächen unberücksichtigt. Werden die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach § 157 PBG erfüllt, werden für gewisse Flächen (Lift, Badezimmer, WC) Abzüge bei den anrechenbaren Geschossflächen gewährt (§ 11 lit. c Anhang PBV).\nDa gemäss § 9 Abs. 1 Anhang PBV zu den anrechenbaren Geschossflächen nur diejenigen des abgeschlossenen Raums zählen, bleiben die Flächen von offenen Balkonen oder Terrassen – egal, ob sie als vorspringende Gebäudeteile nach § 120 Abs. 3 Anhang PBG zu qualifizieren sind oder nicht – bei der Ausnützungsberechnungen in aller Regel unberücksichtigt. Somit auch die drei bis fast sechs Meter tiefen Terrassen des streitbetroffenen Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin. Die projektierten Mehrfamilienhäuser liegen in der Wohnzone A (W-A), in der eine Ausnützungsziffer von 0,3 gilt. Die Vorinstanz errechnete unter Berücksichtigung der §§ 10 und 11 Anhang PBV anrechenbare Geschossflächen von 961,85 m2. Dies bei einer zulässigen Geschossfläche von 964,80 m2 (anrechenbare Grundstücksfläche 3'216 m2 x 0,3 AZ)."}