{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nMit der von der Vorinstanz angewendeten Mischung von weiter geltendem bisherigem Recht und neuem Recht profitiert die Bauherrschaft somit zweimal von der Privilegierung der Terrassenflächen: Einerseits nach bisherigem weiter geltendem Recht bei der Berechnung der AZ, wo sie unberücksichtigt bleiben (nach neuem Recht wären sie bei der Berechnung der ÜZ zu berücksichtigen), und andererseits beim nach Art. 35 Abs. 2 lit. a BZR geforderten Rücksprung des Attikageschosses, da dabei von der Definition der Fassadenflucht nach § 112a Abs. 2 lit. e PBG ausgegangen wird (nach weiter geltendem bisherigen Recht wäre – wie dargestellt – von der Fassade entlang des Baukörpers ohne die Terrassen auszugehen). Eine solche doppelte Bevorteilung der Bauherrschaft, die letztlich zu Lasten der Nachbarschaft und damit der Beschwerdeführer geht, erweist sich offensichtlich als unzulässig. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass mit der von der Vorinstanz und dem BUWD praktizierten Rechtsanwendung in der Übergangsfrist gemäss § 224 PBG Bauten entstehen, die weder nach altem aber weiter geltendem noch nach neuem Recht – gültig nach entsprechender Umsetzung im kommunalen Recht – bewilligungsfähig (gewesen) wären. Solches gilt es auch unter Beachtung der Rechtsgleichheit zu vermeiden.\nBezogen auf das streitbetroffene Bauvorhaben ergibt eine nur rudimentäre Berechnung der ÜZ eine solche von deutlich über 0,2 (aGSF 3'216 m2 ./. ca. 56 m2 Grünzone [vgl. dazu Figur 8.1 in den Skizzen Anhang 2 zur IVHB; Botschaft B 62 S. 86] = 3'160 m2, aGbF ca. 768 m2 [2 x 27,25 m x 14,10 m], ergibt eine ÜZ von ca. 0,24). Ob eine ÜZ in dieser Höhe in der Wohnzone A – der gemäss Art. 7 BZR am lockersten zu überbauenden Bauzone mit der tiefsten AZ und talseitigen Fassadenhöhe – bei der Umsetzung des neuen Rechts in das kommunale Recht erwünscht ist, ist dem Gesetzgeber zu überlassen.\n4.3.5. Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR führt zur Aufhebung der Baubewilligung. Die Beschwerdegegnerin wird der Vorinstanz überarbeitete Baupläne einreichen müssen. Dabei ist auch die Einhaltung der Fassadenhöhe zu überprüfen, die im genehmigten Projekt – entgegen der vorstehenden Ausführungen – nicht entlang der den Wohnraum umschliessenden Aussenmauern gemessen wurde. Diese wird vielmehr wie erwähnt in ihrer Mitte zwischen dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche respektive bei Flachdachbauten wie hier bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer (§ 122 Abs. 4 Anhang PBG) gemessen. Ob diese nach einer Berücksichtigung des geforderten Rücksprungs ohne weitere Projektänderung eingehalten ist, kann und muss vorliegend nicht beurteilt werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass § 122 Abs. 4 Anhang PBG verlangt, dass grössere Unebenheiten im Terrain, wie sie bei beiden Häusern vorkommen (das gewachsene Terrain fällt nicht nur von Norden nach Süden, sondern auch von Westen nach Osten ab), auszumitteln sind, was vorliegend unbeachtet blieb. Die genaue Fassadenhöhe kann daher durch das Gericht nicht festgestellt werden, was letztlich unerheblich ist, da nach dem Gesagten die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR und damit einhergehend auch der maximal zulässigen Fassadenhöhe nach Art. 7 BZR offensichtlich ist. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich daher als berechtigt. |"}