{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDie Gemeinde Kriens verwendet in ihrem BZR – wie unter bisherigem Recht in den meisten Gemeinden üblich – als Nutzungsziffer die Ausnützungsziffer (AZ). Die Ausnützungsziffer berechnet sich gemäss § 8 Anhang PBV aus den anrechenbaren Geschossflächen dividiert durch die anrechenbare Grundstücksfläche. In § 9 Anhang PBV wird festgehalten, welche Geschossflächen eines Gebäudes dabei grundsätzlich als anrechenbar gelten und in § 10 Anhang PBV wird in einer abschliessenden Aufzählung aufgelistet, welche Flächen des abgeschlossenen Raums von dieser Anrechnung ausgenommen sind. Gemäss dessen Absatz 2 bleiben bei Minergie-zertifizierten Gebäuden oder wenn mindestens 75 % des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt wird, 5 % der anrechenbaren Geschossflächen unberücksichtigt. Werden die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach § 157 PBG erfüllt, werden für gewisse Flächen (Lift, Badezimmer, WC) Abzüge bei den anrechenbaren Geschossflächen gewährt (§ 11 lit. c Anhang PBV).\nDa gemäss § 9 Abs. 1 Anhang PBV zu den anrechenbaren Geschossflächen nur diejenigen des abgeschlossenen Raums zählen, bleiben die Flächen von offenen Balkonen oder Terrassen – egal, ob sie als vorspringende Gebäudeteile nach § 120 Abs. 3 Anhang PBG zu qualifizieren sind oder nicht – bei der Ausnützungsberechnungen in aller Regel unberücksichtigt. Somit auch die drei bis fast sechs Meter tiefen Terrassen des streitbetroffenen Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin. Die projektierten Mehrfamilienhäuser liegen in der Wohnzone A (W-A), in der eine Ausnützungsziffer von 0,3 gilt. Die Vorinstanz errechnete unter Berücksichtigung der §§ 10 und 11 Anhang PBV anrechenbare Geschossflächen von 961,85 m2. Dies bei einer zulässigen Geschossfläche von 964,80 m2 (anrechenbare Grundstücksfläche 3'216 m2 x 0,3 AZ).\nMit dem revidierten PBG wird die Ausnützungsziffer durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt, d.h. das neue Recht kennt die Ausnützungsziffer nicht mehr und die Gemeinden haben in ihren BZR die AZ durch die ÜZ zu ersetzen (vgl. § 23 PBG). Die ÜZ ist nach § 25 PBG das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF; vgl. auch § 12 PBV). Zur aGSF gehören nach § 11 PBV die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grundstücksteile (Abs. 1). Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet (Abs. 2). Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Abs. 3). Als anrechenbare Gebäudefläche aGbF gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (§ 12 Abs. 2 PBV). Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (§ 112a Abs. 2 lit. g PBG). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. f PBG) und die Fassadenflucht wiederum ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (§ 112a Abs. 2 lit. e Satz 1 PBG). Entscheidend ist dabei, dass bei der Bestimmung des Baukörpers nur vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile unberücksichtigt bleiben (§ 112a Abs. 2 lit. e Satz 2 PBG; vgl. auch Skizze 4b der Erläuternden Skizzen des BUWD zu den Baubegriffen und Messweisen gemäss PBG vom 7.3.1989 und PBV vom 29.10.2013 [im Folgenden: Skizzen PBG/PBV]). Da die Terrassen des Bauvorhabens unbestritten nicht als vorspringende Gebäudeteile nach § 112a Abs. 2 lit. h PBG zu qualifizieren sind, liegen sie innerhalb des für die Ermittlung der Fassadenflucht massgeblichen Baukörpers, womit ihre Flächen bei der Berechnung der ÜZ zu den aGbF zählen.\nZusammenfassend und vereinfacht gesagt: Bei der Berechnung der AZ bleiben die Terrassenflächen des beschwerdegegnerischen Bauvorhabens unberücksichtigt, bei der Berechnung der ÜZ nach neuem Recht wären sie hingegen zu berücksichtigen."}