{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4.3.2. Für die Berechnung der Fassadenhöhe fragt sich, was unter dem Begriff \"Fassade\" überhaupt zu verstehen ist. Eine Legaldefinition, was exakt eine Fassade ist bzw. welche Bauteile für die Berechnung ihrer Höhe oder Länge relevant sind, enthält das hier anwendbare Gesetz nicht. Wie jeder in dem Sinn \"unbestimmte\" Rechtsbegriff und Bestandteil einer Norm, ist der Begriff bzw. die Norm auszulegen. Zu fragen ist nach der Tragweite unter Berücksichtigung der Auslegungselemente, namentlich des Textes, des Zwecks, des Sinns und der dem Zweck zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, welcher der Bestimmung in ihrem Kontext zukommt (LGVE 1998 II Nr. 7 E. 4b; ferner: BGE 125 II 185, 122 III 325 E. 7a; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 21 B IV; Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, in: recht 1999, S. 157 ff.).\nDie Fassade ist die Schauseite eines Gebäudes, auf der die Gestaltung konzentriert ist. Etymologisch liegt dem Begriff denn auch das lateinische Wort \"facies\" mithin \"Gesicht\" zugrunde (Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur, 3. Aufl. 1999, S. 163). Im Zusammenhang mit allgemeinen Abstandsvorschriften ist grundsätzlich die horizontale Lage der Fassade massgebend, die wiederum als Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung definiert wird (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 288 vom 24.6.2009 E. 4a/cc; vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 855). Für die Berechnung der Fassadenhöhe ist jedoch die vertikale Betrachtungsweise relevant. Jede Berechnungsweise hängt davon ab, welche Bauteile rechtlich als Fassade einzuordnen sind, wobei auf deren Funktion und Zweck in der Umsetzung der Bauordnung abzustellen ist.\nWie bereits unter E. 3.2.6 festgehalten, handelt es sich bei den streitbetroffenen Balkonen resp. Terrassen des Bauvorhabens um vorspringende Gebäudeteile im Sinn des bisherigen und für die Gemeinde Kriens weiter geltenden Rechts. Als Fassaden der geplanten Gebäude gelten damit die Aussenmauern der abgeschlossenen Wohnräume (vgl. auch Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements, S. 2). Dies bedeutet für das zu beurteilende Bauvorhaben, dass die Fassadenhöhe – entgegen der Ansicht von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin – nicht beim Abschluss der Balkone resp. Terrassen, sondern an den den Wohnraum umschliessenden Aussenmauern zu messen ist.\n4.3.3. Das betroffene Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Kriens in der Wohnzone A (W-A). Nach Art. 7 BZR ist für diese eine maximale talseitige Fassadenhöhe von 7 m vorgesehen. Sodann enthält die Dachnorm von Art. 35 Abs. 2 lit. b BZR insoweit eine Höhenvorgabe, als in Geländen – wie vorliegend – mit mehr als 15 % Neigung der höchste Punkt des Gebäudes nicht mehr als 2,50 m über die zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausragen darf.\nDa der angefochtene Entscheid von einem falschen Fassadenbegriff ausgeht, verfangen die Rechtsauffassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht, wonach die geplanten Häuser Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR einhalten. Die Bestimmung legt fest, dass im Gelände mit mehr als 15 % Neigung für das Geschoss, das über die zonengemäss zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausreicht, talseitig ein Rücksprung einzuhalten ist, abgehend im Winkel von 45° ab talseitig zulässiger Fassadenhöhe. Unbestritten weisen die geplanten Gebäude ab der Terrassenbrüstung betrachtet einen entsprechenden Rücksprung auf, nicht aber ab dem äussersten Punkt der massgebenden Fassade, welche wie dargelegt, entlang der Aussenmauern der Wohnräume verläuft. Damit wird Art. 35 Abs. 2 lit. a Satz 1 BZR verletzt.\n4.3.4. An dieser Stelle ist auf die in E. 3 behandelte Frage zurückzukommen, ob die Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG bereits anwendbar sind und an diese die Rechtsfolgen gemäss den Anhängen zum PBG und zur PBV geknüpft werden können. Denn anhand des konkreten Bauvorhabens kann nun nach den vorstehenden Ausführungen aufgezeigt werden, dass es sich dabei um eine Frage nicht nur theoretischer Natur handelt, sondern dass die Art der Beantwortung derselben erhebliche Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehende E. 3.2.4.2 am Ende):"}