{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4. 4.1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer die geplante Fassadenhöhe. Dass die talseitigen Fassadenhöhen der beiden Häuser und damit auch der Rücksprung von 45° (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. a BZR) bei den Brüstungen der 3 m vorspringenden Terrassen gemessen worden seien, widerspreche der in Anhang A der Verordnung zum Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Kriens vom 11. Juni 2014 (BZV) enthaltenen Skizze. Aus dieser sei erkennbar, dass die Fassadenhöhe bei der eigentlichen Fassade und nicht bei den vorspringenden Gebäudeteilen zu messen sei. Ansonsten könne der Rücksprung durch weit vorspringende Terrassen resp. Balkone, wie vorliegend der Fall, umgangen werden. Würde die Fassadenhöhe bei der eigentlichen Hauptfassade gemessen, überschritten die als Attikageschoss bezeichneten Geschosse bei beiden Häusern die Rücksprunglinie von 45°. In ihrer Eingabe vom 15. September 2015 vertreten und begründen die Beschwerdeführer zudem die Ansicht, dass selbst bei einer Anwendung von § 112a Abs. 2 lit. h PBG die zulässige Fassadenhöhe überschritten wäre.\n4.2. Dem Einwand der Beschwerdeführer, der Rücksprung abgehend in einem Winkel von 45° sei beim vorliegenden Bauvorhaben nicht eingehalten, widerspricht die Beschwerdegegnerin, indem sie darauf hinweist, dass die Terrassen der beiden Häuser keine vorspringenden Gebäudeteile darstellten und die für die Bemessung der talseitigen Fassadenhöhen massgebende Fassadenflucht nicht entlang der äussersten Punkte der geschlossenen Wohnräume der Gebäude verlaufe. Dies entspreche auch § 112a Abs. 2 lit. h PBG. Damit sei die 45°-Rücksprunglinie korrekt bemessen und eingehalten.\nDie Vorinstanz hält bezüglich der massgebenden Fassadenhöhe fest, der im Anhang A der BZV enthaltenen Skizze könne entnommen werden, dass die talseitige Fassadenhöhe ab Fassadenflucht zu messen sei. Sodann werde die Fassadenhöhe gestützt auf § 139 Abs. 3 PBG als der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie definiert. Da die Loggien (recte: Balkone/Terrassen) keine vorspringenden Gebäudeteile im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. h PBG bildeten, verlaufe die Fassadenflucht unmittelbar vor den Brüstungsbändern. Damit würden die Höchstmasse gemäss Art. 7 resp. Art. 35 Abs. 2 BZR eingehalten.\n4.3. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, entlang welcher Eckpunkte die für die Berechnung der Fassadenhöhe massgebende Fassade verläuft. Dies ist vorab zu klären.\n4.3.1. Soweit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auf die Bestimmung von § 139 Abs. 3 PBG sowie die zugehörigen Definitionen und Messweisen von § 112a Abs. 2 PBG abstellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Bestimmung zur Definition der Fassadenhöhe wurde im Zug der eingangs erwähnten PBG-Revision geändert, wobei die neue Definition für die Gemeinde Kriens noch nicht in Kraft ist (vgl. Fussnote 32 zu § 139 PBG und vorstehende E. 3.2.5). Wie ebenfalls unter E. 3 ausführlich dargestellt, trat § 112a Abs. 2 PBG zwar per 1. Januar 2014 in Kraft, konkrete Wirkung zeitigt dieser aber – abgesehen von lit. j sowie lit. h beim Überragen der Baulinie und des Baubereichs sowie für die Gebäudelänge (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4.2) – ebenfalls erst, wenn die gesetzlich vorbehaltenen Bestimmungen durch den Regierungsrat gemeindeweise in Kraft gesetzt werden. Damit ist für die Ermittlung der Fassadenhöhe im zu beurteilenden Fall weiterhin auf die im Anhang des PBG enthaltene Definition von § 122 Abs. 4 abzustellen; jene von § 139 Abs. 3 PBG (welche bei der Bestimmung der Fassadenhöhe auf die Fassadenflucht und damit auf das massgebende [= natürlich gewachsene] und nicht auf das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain abstellt) sowie die weiteren Begriffe und Messweisen von § 112a Abs. 2 PBG sind hingegen unbeachtlich. Dies deckt sich im Übrigen mit Art. 7 BZR, wonach die talseitige Fassadenhöhe nach § 122 Abs. 4 PBG (inzwischen: Anhang PBG), festgelegt wurde. Danach ist unter der Fassadenhöhe jene Grösse zu verstehen, die – gemessen in ihrer Mitte – zwischen dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche liegt (vgl. dazu Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements, S. 7), wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist die Höhe des Giebeldreiecks nicht mit zu berücksichtigen. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer zu messen. Die Bemessung der Fassadenhöhe auf § 139 Abs. 3 PBG zu stützen verstiesse damit direkt gegen den Wortlaut des BZR der Gemeinde Kriens. Nichts anderes lässt sich im Übrigen aus der Skizze im Anhang A der Verordnung zum BZR der Gemeinde Kriens vom 11. Juni 2014 entnehmen: Erstens sind dort keine vorspringenden Gebäudeteile eingezeichnet, zweitens ist die Fassade auch nicht als \"Fassadenflucht\" gekennzeichnet, einen Begriff, der das BZR Kriens ohnehin (noch) nicht kennt (vgl. dazu auch Ziff. IV./b./5 des Entscheids des Regierungsrats des Kantons Luzern Nr. 457 vom 15.4.2014 zur Genehmigung u.a. des BZR Kriens)."}