{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDem kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde Kriens die Gelegenheit ergriff und sich im Rahmen ihrer BZR-Revision von 2013 möglichst am neuen übergeordneten kantonalen Recht orientierte. Dies ist auch insofern unproblematisch, als die Gemeinde im revidierten BZR die neuen Begriffe aus der IVHB wie Fassadenflucht, projizierte Fassadenlinie, massgebendes Terrain – soweit ersichtlich – nicht verwendet. Denn die Ausrichtung auf die revidierten kantonalen Rechtsgrundlagen, ohne jedoch eine vollständige Anpassung an das neue Recht vorzunehmen, darf nicht dazu führen, dass alte und neue Begriffe und Messweisen in der konkreten Rechtsanwendung miteinander vermischt werden oder gar Normen, die erst mit der gemeindeweisen Inkraftsetzung für Kriens Geltung erlangen, bereits angewendet werden. Dass der Regierungsrat die neuen Bestimmungen für die Gemeinde Kriens in Kraft gesetzt hätte, wird von der Vorinstanz zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr führt sie im angefochtenen Entscheid selber aus, dass für die Gemeinde Kriens die in den Anhängen zum PBG und der PBV aufgeführten älteren Bestimmungen des PBG und der PBV bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen durch den Regierungsrat weiter gelten. Diese Feststellung deckt sich auch mit dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern Nr. 457 vom 15. April 2014 u.a. betreffend das BZR Kriens, wo in Ziff. IV./b./5. auf die noch ausstehende Anpassung der Bau- und Zonenordnung Kriens an die Vorschriften des revidierten Planungs- und Baugesetzes verwiesen wird. Schliesslich fehlt es auch an einem entsprechenden Beschluss des Regierungsrats des Kantons Luzern (vgl. SRL Nr. 736a) gemäss den einleitenden Hinweisen zum Anhang des PBG. Daran ändert wie erwähnt nichts, dass die Gemeinde Kriens anlässlich der Revision des BZR das revidierte PBG im Blick hatte und einzelne Anpassungen danach ausrichtete, denn eine teilweise Ausserkraftsetzung der im Anhang des PBG oder der PBV aufgenommenen bisherigen Bestimmungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch wäre sie zweckmässig.\n3.2.6. Nach dem Gesagten findet die Bestimmung von § 112a Abs. 2 lit. h PBG bei der Definition der vorspringenden Gebäudeteile im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Anwendung. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die geplanten Balkone/Terrassen die Bestimmung von § 112a Abs. 2 lit. h PBG verletzen. Soweit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf weitere Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG abstellen, ist darauf, soweit notwendig, in den Erwägungen 4 f. einzugehen.\nZu prüfen ist mit Blick auf die nachfolgende Erwägung jedoch, ob es sich bei den Balkonen/Terrassen um vorspringende Gebäudeteile nach den im Anhang angeführten, für die Gemeinde Kriens noch in Kraft stehenden Normen handelt. Denn beim vorspringenden Gebäudeteil handelt es sich um einen Begriff, der bereits im bisherigen und noch weiter geltenden Recht gemäss den Anhängen zum PBG und zur PBV verwendet wurde.\nEine (rudimentäre) Definition bzw. Umschreibung des vorspringenden Gebäudeteils findet sich in § 120 Abs. 3 Anhang PBG. Demnach sind Dachvorsprünge, Balkone, Veranden, Erker, Treppen usw. als über die Fassade vorspringende Gebäudeteile zu qualifizieren. Entgegen der neuen, aber hier noch nicht einschlägigen Norm von § 112a Abs. 2 lit. h PBG werden jedoch die Ausmasse in der Tiefe und Länge nicht begrenzt, denn eine Regelung, wie sie das revidierte PBG enthält, wonach als vorspringende Gebäudeteile nur solche gelten, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen und ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – nicht überschreiten (vgl. § 112a Abs. 2 lit. h PBG), kennt das noch anwendbare bisherige Recht nicht. Vorspringende Gebäudeteile werden nach bisherigem Recht insbesondere bei der Bemessung des Grenzabstands privilegiert, indem sie nur soweit mitberechnet werden, als ihre Ausladung 1 m übersteigt (§ 120 Abs. 3 Anhang PBG). Eine Ausladung über einen Meter – auch über 1,5 m – hinaus bedeutet jedoch nicht, dass sie deshalb ihre Qualifikation als vorspringende Gebäudeteile verlieren (vgl. Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements [heute: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement] zur Erläuterung des PBG vom 7.3.1989 und der PBV vom 27.11.2001, Beilage zu SRL Nrn. 735 und 736 [nachfolgend: Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartements], S. 9).\nIm Rahmen der optischen Betrachtung (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.3.2) der von der Vorinstanz genehmigten Fassadenplänen Nrn. 222-105 bis 107 und des Schnittplans Nr. 222-104 sowie aus der Ausnützungsberechnung (Plan Nr. 222-114) ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei den streitbetroffenen, offen gestalteten und gänzlich nicht zur Ausnützung zählenden Balkonen resp. Terrassen (vgl. § 10 Abs. 1 lit. d Anhang PBV) um vorspringende Gebäudeteile im Sinn des bisherigen und für die Gemeinde Kriens weiterhin geltenden Rechts handelt. Darauf wird zurückzukommen sein."}