{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nEine Übergangsordnung, wie die vorliegende, regelt immer das Verhältnis zwischen bisherigem (altem) Recht und neuem Recht. Soweit die Übergangsordnung selber materielle Normen trifft, so sind diese vor dem Hintergrund auszulegen, in welchem Verhältnis das alte Recht zum neuen steht, oder – bezogen auf die Frage der Inkraftsetzung – ab welchem Zeitpunkt welche Normen bereits anwendbar oder noch nicht gültig sind. Ein Drittes gibt es nicht. Die Auffassung des BUWD – mit der Aufteilung von Definition nach neuem Recht und der Rechtsfolge nach altem Recht – schafft praktisch, wie ausgeführt, ein drittes nicht zulässiges \"(Gemenge)Recht\". Zwar kann von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers kaum gesprochen werden; es bleibt aber dabei, dass die parallele Anwendung von § 112a Abs. 1 PBG und § 112a Abs. 2 PBG in vielen Fällen zu unlösbaren Widersprüchen führt, die nach einer vernünftigen, am Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung verlangen.\nDass eine Verwendung der Definitionen der neuen Messweisen und Baubegriffe auf die Rechtsfolgen der weiter geltenden Normen gemäss den Anhängen zum PBG und zur PBV gerade bezüglich Gestaltung und Volumen einer Baute zu stossenden und letztlich auch rechtswidrigen Resultaten führen kann, zeigt der vorliegend zu beurteilende Fall. Darauf wird in E. 4.3.4 zurückzukommen sein.\n3.2.4.3. Dass die dargelegte übergangsrechtliche Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und Vorgehensweise im Rahmen der Harmonisierung der Baubegriffe zudem nichts Aussergewöhnliches ist, zeigt eine Rechtsvergleichung mit dem Kanton Aargau, der dem Konkordat IVHB im Jahr 2010 beigetreten ist. Der Kanton Aargau setzte die Baubegriffe und Messweisen der IVHB im Titel 3 \"Baubegriffe und Messweisen\" (§§ 16-31) seiner Bauverordnung (BauV AG) um. Die Paragrafen dieses ganzen dritten Titels sind in einer Gemeinde erst anwendbar, wenn diese ihr kommunales Recht (allgemeiner Nutzungsplan) der IVHB angepasst hat, wofür ebenfalls eine zehnjährige Frist gilt (vgl. § 64 BauV AG). Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben anstelle der Normen des Titels 3 die bisherigen Bestimmungen anwendbar, welche im Anhang 3 der BauV aufgelistet sind (vgl. https://www.ag.ch/de/bvu/bauen/baurecht/bauverordnung/Bauverordnung_1.jsp).\n3.2.4.4. Nach dem Gesagten kommen die Definitionen von § 112a Abs. 2 PBG, trotz dessen unmittelbarer Inkraftsetzung, unter Beachtung der in E. 3.2.3 genannten Ausnahmen erst dann zur Anwendung, wenn die vorgenannten Bestimmungen (vgl. E. 3.2.2 erster Abschnitt) durch den Regierungsrat nach einer entsprechenden BZR-Revision gemeindeweise in Kraft gesetzt wurden. Ist dies – wie für die Gemeinde Kriens – noch nicht der Fall, sind für Definition und Rechtsfolge der Begriffe und Messweisen die in den Anhängen 1 des PBG und der PBV enthaltenen Bestimmungen auch bei der Anwendung kommunalen Rechts massgebend.\n3.2.5. Damit ist auch mit Blick auf die nachfolgende Erwägung auf den Einwand der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz einzugehen, die Gemeinde Kriens habe mit der Revision des BZR die heute – d.h. gemäss den revidierten PBG und PBV – wesentlichen Aspekte bereits umgesetzt (vgl. Raumplanungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Sie stützen sich deshalb im vorliegenden Fall nicht nur bezüglich der Definition der vorspringenden Gebäudeteile, sondern auch für die Messweise der Fassadenhöhe auf das revidierte PBG und zwar auf § 139 Abs. 3 PBG (vgl. nachfolgende E. 4). Die Beschwerdegegnerin vertritt dazu die Meinung, es sei irrelevant, ob die IVHB in der Gemeinde Kriens durch den Regierungsrat bereits formell in Kraft gesetzt worden sei."}