{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\n3.2.4.2. Dieser Sichtweise des BUWD kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Den Materialien zur Gesetzesrevision, insbesondere der Botschaft B 62, kann keine solche Absicht der unmittelbaren Geltung der neuen Definitionen der Baubegriffe und Messweisen, respektive deren sofortige Anwendung entnommen werden. Im Gegenteil: Wie ausgeführt wird gerade diesbezüglich mit Verweis auf die grundlegenden Auswirkungen der neuen Definitionen auf die kommunalen Nutzungsplanungen und den diesbezüglichen Regelungsspielraum der Gemeinden die Anpassungsfrist von zehn Jahren für die kommunalen Bau- und Zonenordnungen begründet. Die in den Amtsberichten dargelegte Trennung in der Anwendung von Definitionen (Tatbestandsmerkmalen) nach neuem Recht und Rechtsfolgen nach dem bisherigen Recht war offenbar auch kein Thema in den kantonsrätlichen Beratungen (vgl. Protokolle der Verhandlungen des Kantonsrats vom 6.5.2013, S. 668 ff. und 17.6.2013, S. 884 ff.). Vielmehr durften die Parlamentarier und in der Folge die Rechtsanwender gestützt auf den Wortlaut der Einleitung zum Anhang des revidierten PBG (\"… gelten für die Gemeinden die im Folgenden aufgeführten älteren Bestimmungen des PBG, Stand 1.6.2013, bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen durch den Regierungsrat weiter\") und den Formulierungen in der Botschaft B 62 davon ausgehen, dass nebst den Bauziffern (§§ 23-28 Anhang PBG) auch die bisherigen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Grenzabständen (§§ 120-129 Anhang PBG), den Gebäudeabständen (§§ 130-132 Anhang PBG) und den Berechnungen der Anzahl Vollgeschosse und Höhenmassen (§§ 138 und 139 Anhang PBG) integral anwendbar bleiben. Damit kommt hier infolge dieser ausdrücklichen übergangsrechtlichen Regelung die lex posterior-Regel nicht zur Anwendung. Für die von der Vorinstanz und dem BUWD praktizierte \"Mischlösung\": Definition nach neuem Recht, Rechtsfolge nach bisherigem Recht, findet sich denn auch weder eine Grundlage im Wortlaut der revidierten Rechtsgrundlagen noch in den Materialien dazu. Sie widerspricht zudem auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch wenn damit während zehn Jahren unterschiedliche Baubegriffe zur Anwendung kommen und sich deshalb die Harmonisierung der Bauvorschriften gemäss IVHB verzögert, ist dies nach dem Gesagten als vom Gesetzgeber gewollt zu betrachten und damit hinzunehmen.\nDiese Rechtsauffassung findet ihre weitere Bestätigung zudem darin, dass praktisch sämtliche übrigen Begriffe und Messweisen der IVHB, die vom Kanton Luzern im Rahmen der Revision des PBG und der PBV per 1. Januar 2014 übernommen wurden, aber nicht in § 112a Abs. 2 enthalten sind (vgl. Aufzählung in E. 3.2.1), ebenfalls nur gemeindeweise in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich um folgende Begriffe und Messweisen der IVHB:\n- Ziff. 2.4 Unterirdische Bauten, in § 125 Abs. 2 PBG - Ziff. 2.5 Unterniveaubaute, in § 125 Abs. 1 PBG - Ziff. 5.1 Gesamthöhe, in § 139 Abs. 1 PBG - Ziff. 5.2 Fassadenhöhe, in § 139 Abs. 3 PBG - Ziff. 5.3 Kniestockhöhe, in § 138 Abs. 4 PBG - Ziff. 7.1 Grenzabstand, in § 120 Abs. 1 PBG - Ziff. 7.2 Gebäudeabstand, in § 130 PBG - Ziff. 8.1 anrechenbare Grundstücksfläche, in § 11 Abs. 1 - 3 PBV - Ziff. 8.4 Überbauungsziffer, in § 25 Abs. 1 PBG - Ziff. 8.5 Grünflächenziffer, in § 27 Abs. 1 PBG\nAls einzige Begriffe wurden die IVHB-Ziffern 7.3 Baulinie und 7.4 Baubereich unmittelbar in Kraft gesetzt. Dies erweist sich insofern als unproblematisch, als sich Definition und Rechtsfolge der Baulinie in § 30 Abs. 1, 3 - 6 PBG im Wesentlichen mit dem bis 31. Dezember 2013 in Kraft stehenden § 30 aPBG zur Baulinie deckt (vgl. dazu auch vorstehende E. 3.2.3) und eine Definition für den Baubereich, die neu in § 30 Abs. 2 PBG enthalten ist, im früheren Recht überhaupt fehlte. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die restlichen Begriffe und Messweisen der IVHB, die Geschossziffern Ziff. 6.1 - 6.4 (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse) sowie die Nutzungsziffern Ziff. 8.2 (Geschossflächenziffer) und 8.3 (Baumassenziffer) vom Kanton Luzern nicht übernommen wurden (vgl. Botschaft B 62 S. 11).\nDie Argumentation des BUWD läuft auf eine in etlichen Fällen nicht praktikable und die Rechtssicherheit beeinträchtigende Rechtsanwendung hinaus. Wesentlich muss sein, dass für Bauherren, Nachbarn und Behörden Volumen und Gestaltung einer Baute im Rahmen des kantonalen und kommunalen Rechts berechenbar bleiben. Die Rechtsauffassung des BUWD, wonach bisheriges Recht und neues Recht gleichsam kombiniert werden können, ist für sich schon fragwürdig. Eine Aufspaltung zwischen Definitionen nach neuem Recht (in der Regel als Element des Tatbestands) und der Rechtsfolgen nach bisherigem Recht scheitert in der Regel daran, dass die Rechtsfolge auf einer Definition oder einer Messweise nach bisherigem Recht beruht. Oder anders gewendet: Baubegriffe und Messweisen lassen sich von der gesetzlichen Bauregel (Rechtsfolge) gar nicht trennen."}