{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass § 112a Abs. 2 PBG i.V.m. seinem Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird (vgl. FN 158 der Gesetzesausgabe), auszulegen ist: Die abschliessende Regelung der Anwendbarkeit der Baubegriffe und Messweisen der IVHB durch den Kanton – und damit verbunden die ausschliessliche Anwendung der Definitionen von Abs. 2 anstelle der bisherigen Begriffe gemäss den Anhängen PBG und PBV – gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat.\nDiese übergangsrechtliche Auslegung deckt sich auch mit den diesbezüglichen Erläuterungen in der Botschaft B 62 zur Teilrevision des PBG. Im Kap. 2.4 (S. 11 f.) wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich nach Untersuchungen in verschiedenen Gemeinden bestätigt habe, dass die Einführung neuer oder geänderter Baubegriffe und Messweisen grundlegende Auswirkungen auf die Nutzungsplanung der Gemeinden habe. Da den Gemeinden der bisherige Regelungsspielraum bei der Festlegung der zulässigen Höhe und Länge der Bauten sowie bei der Bestimmung der Nutzungsdichte (Überbauungsziffer, Grünflächenziffer) auch nach dem Beitritt zur IVHB erhalten bleiben soll, würden die für den Charakter der einzelnen kommunalen Nutzungszonen bedeutsamen neuen Definitionen und Messweisen erst Gültigkeit erlangen können, wenn die Gemeinden ihre Nutzungsplanung überarbeitet hätten. Um die Gemeinden nicht zu zusätzlichen und auch nicht zu zeitlich früheren Ortsplanungsrevisionen zu drängen, werde mit der Übergangsfrist von zehn Jahren der übliche Überprüfungs- und Anpassungsrhythmus gewahrt. Weiter wird auf den erheblichen Aufwand der Gemeinden verwiesen, da mit der Vereinfachung der kantonalen baupolizeilichen Vorgaben vertiefte Abklärungen zu den erforderlichen Gestaltungsvorgaben für Bauten notwendig seien (vgl. auch Kap. 3.3 S. 20 unten).\nDie dargestellte restriktive Auslegung der Anwendung von § 112a Abs. 2 PBG erweist sich als im richterlichen Kompetenzbereich liegende teleologische Reduktion, in dem Sinn, als die unmittelbare Inkraftsetzung dieser Norm als zu weit gefasst, dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber mit Anpassungsfristen versehene Gesetzesrevision widersprechend zu beurteilen ist (vgl. Rechtsfindung contra verba sed secundum rationem legis; BGE 128 I 34 E. 3, 121 III 219 E. 1d/aa; Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 2005, S. 192 f.).\n3.2.4. 3.2.4.1. Gegen diese Beurteilung des Verhältnisses von § 112a Abs. 1 und Abs. 2 PBG wenden sich nicht nur die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin, sondern auch der Rechtsdienst des BUWD gemäss den Amtsberichten vom 6. und 12. August 2015. Aus dem Umstand, dass § 112a Abs. 2 PBG im Gegensatz zu dessen Absatz 1 im Anhang des revidierten PBG nicht als \"nicht anwendbar\" bezeichnet wurde, folgert der Rechtsdienst BUWD, dass eine Zweiteilung derjenigen Regelungen bestehe, die gemäss Anhang weiter gelten würden: Für die Begriffsdefinitionen sei § 112a Abs. 2 PBG massgebend, für die Rechtsfolge hingegen jeweils die alte weiter geltende Bestimmung im Anhang zum PBG und der PBV. Die unmittelbare Anwendung der Begriffsdefinitionen ergebe sich aus dem Grundsatz, dass neueres Recht älterem Recht vorgehe. Begründet wird die Anwendung der lex posterior Kollisionsregel damit, dass es dem mit dem Beitritt zur IVHB angestrebten Harmonisierungsziel widerspreche, wenn die neuen Baubegriffe bis zu zehn Jahre lang nicht zur Anwendung kämen. Überdies beständen diesfalls während mindestens zehn Jahren unterschiedliche Regelungen in den Gemeinden. So gelte beispielsweise für den Begriff der Kleinbaute in der einen Gemeinde das neue Recht, in der anderen Gemeinde hingegen das alte Recht. Um auch in der Übergangszeit über alle Gemeinden hinweg bereits einheitliche, IVHB-konforme Baubegriffe zu haben, sei § 112a Abs. 2 PBG auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden. Nicht in Kraft gesetzt worden seien lediglich diejenigen Bestimmungen, welche zwingend eine Anpassung der kommunalen BZR erforderten. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Bestimmungen zu den Nutzungsziffern und denjenigen begrifflichen Bestimmungen, die von der Gesamthöhe einer Baute abhängten. Diese Rechtsanwendung werde vom BUWD in der Praxis auch so belehrt und demnächst entsprechend publiziert."}