{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDies bedeutet, dass § 112a Abs. 2 PBG – im Gegensatz zu § 112a Abs. 1 PBG – grundsätzlich nicht gemeindeweise in Kraft gesetzt werden muss, sondern mit Inkraftsetzung des Gesetzes Gültigkeit erlangte.\nBei der praktischen Umsetzung ist jedoch zu beachten, dass diese in Abs. 2 enthaltenen Definitionen in der Regel noch keine eigenständige unmittelbare Bedeutung und somit auch keine direkten Auswirkungen auf die weiter geltenden und nur gemeindeweise ausser Kraft zu setzenden Bauvorschriften (vgl. Anhang PBG resp. PBV) haben können. Zur Erläuterung ist als Beispiel die Definition des massgebenden Terrains (§ 112a Abs. 2 lit. a PBG) heranzuziehen. Das \"massgebende Terrain\" von § 112a Abs. 2 lit. a PBG kann nicht mit dem \"ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain\", welches beispielsweise in § 138 Abs. 1 Anhang PBG verwendet wird (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Kriens vom 26.9.2013 [BZR], vom Regierungsrat genehmigt am 15.4.2015), gleichgesetzt werden, weshalb für die Ermittlung der zulässigen Anzahl von Geschossen weiterhin letztere Terraindefinition zu verwenden ist. Gleich verhält es sich – soweit ersichtlich – mit den übrigen Bestimmungen von § 112a Abs. 2 PBG, die ebenfalls Begriffe aus der IVHB verwenden, wie Fassadenflucht, projizierte Fassadenlinie usw. (vgl. vorstehende E. 3.2.1), und damit Begriffe, die im bisherigen bis Ende 2013 vollumfänglich in Kraft gestandenen PBG nicht oder aber anders definiert verwendet wurden (vgl. Anhänge zu PBG und PBV).\nDies gilt insbesondere auch für § 112a Abs. 2 lit. h PBG, welcher für die Definition der vorspringenden Gebäudeteile auf das Überragen der Fassadenflucht abstellt, einen Begriff, der erst mit der Revision ins PBG Eingang gefunden hat und bei dessen Bestimmung zudem auf das massgebende Terrain (= natürlich gewachsener Geländeverlauf) abzustützen ist (vgl. § 112a Abs. 2 lit. e Satz 1 PBG: \"Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.\"). Demgegenüber stellt § 120 Abs. 3 Anhang PBG bei den \"vorspringenden Gebäudeteilen\" auf die Fassade ab. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Abstandsvorschriften wurde der Begriff \"Fassade\" gemäss gefestigter und weiterhin anwendbarer Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern sowie § 122 Abs. 4 Anhang PBG als Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain definiert (LGVE 2011 II Nr. 11 E. 4d; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 288 vom 14.6.2009 E. 4b/cc; vgl. dazu ausführlich nachfolgende E. 4.3.2). Die Definitionen der Begriffe \"Fassadenflucht\" und \"Fassade\" sind somit nicht identisch, was aber nicht ausschliesst, dass sich diese bei gewissen Gebäuden am gleichen Ort befinden, bei anderen hingegen gerade nicht. Zu Letzteren gehören Gebäude, die auf der Höhe des gewachsenen Terrains einen anderen, insbesondere kleineren Grundriss aufweisen, als auf der Höhe des tiefer gelegten Terrains (vgl. als Beispiel für ein solches Gebäude die Zeichnung von Reimann, in: Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. Aufl. 2011, S. 839 [Nebenbemerkung: die darin ebenfalls eingezeichneten Grenzabstandseintragungen entsprechen nicht dem weiterhin geltenden Luzerner Recht; vgl. § 122 Anhang PBG]).\n3.2.3. Es handelt sich bei den Begriffen und Messweisen gemäss Abs. 2 somit um Definitionen, welchen grundsätzlich erst mit der konkreten Umsetzung in den kommunalen BZR und der damit verbundenen gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bauvorschriften durch den Regierungsrat praktische Bedeutung zukommt. Ein Spezialfall stellt demgegenüber die Gebäudelänge dar, deren ursprüngliche, in § 44 aPBV enthaltene Definition nicht in den Anhang der PBV übernommen, sondern ersatzlos gestrichen wurde. Mangels einer weiterhin anwendbaren Norm des bisherigen Rechts rechtfertigt es sich, für deren Messweise auf die neue Definition gemäss § 112a Abs. 2 lit. j PBG abzustellen (vgl. hierzu LGVE 2014 IV Nr. 7). Auch kommen diese Definitionen dann zur Anwendung, wenn Normen des PBG oder der PBV mit Tatbestand und Rechtsfolge bereits in Kraft stehen und dabei auf eine solche von § 112a Abs. 2 lit. a - l PBG verwiesen wird. Dies ist insbesondere der Fall in § 30 PBG, dessen Absätze 1 - 6 den Zweck und die Wirkung der Baulinie und des Baubereichs umschreiben und diese zugleich definieren. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass Abs. 5 dieser Norm, welcher festlegt, dass vorspringende Gebäudeteile über die Baulinie oder den Baubereich hinausragen dürfen, zur Definition derselben auf § 112a Abs. 2 lit. h PBG verweist (vgl. dazu auch nachfolgende E. 3.2.4.2)."}