{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-207_2016-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10460", "Checksum": "d430e38a7ee7f0e3f629fea01e3cf2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 207", "2016 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.01.2016 7H 14 207 (2016 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). | § 112a Abs. 2 PBG | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.01.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 14 207 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 1 |\n| Gesetzesartikel: | § 112a Abs. 2 PBG |\n| Leitsatz: | § 112a Abs. 2 PBG ist in Verbindung mit Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird, auszulegen: Die ausschliessliche Anwendung der Definitionen von Abs. 2 anstelle der bisherigen Begriffe gemäss den Anhängen PBG und PBV gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat. Folglich keine Anwendung der neuen Begriffsdefinitionen nach § 112a Abs. 2 PBG auf Rechtsfolgen nach den Anhängen PBG und PBV (E. 3). Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | 2. 2.1. Am 1. Januar 2014 wurde die am 17. Juni 2013 vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) sowie die totalrevidierte Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736) vom 29. Oktober 2013 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig erlangte die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SRL Nr. 737) für den Kanton Luzern Gültigkeit (vgl. Dekret über die Genehmigung des Konkordats vom 22.9.2005; Beschluss des Kantonsrats vom 17.6.2013 [KR 2013 1876]). Bei dem revidierten PBG und der totalrevidierten PBV ist beachtlich, dass mehrere Normen vom Regierungsrat gemeindeweise im Verlauf der nächsten zehn Jahre in Kraft gesetzt werden (vgl. § 224 PBG und § 69 Abs. 2 PBV). Während dieser Anpassungsfrist für die Gemeinden gelten bestimmte bisherige Bestimmungen des PBG und der PBV weiterhin, die sich in den jeweiligen Anhängen zu diesen beiden Erlassen finden.\nDie Gemeinde Kriens hat ihre baurechtlichen Grundlagen, insbesondere ihr Bau- und Zonenreglement, noch nicht angepasst, weshalb die in den Anhängen des PBG und der PBV aufgelisteten Normen für sie weiterhin anwendbar bleiben (zit. Anhang PBG resp. PBV; vgl. dazu im Detail nachfolgende E. 3.2).\n2.2. (…)\n2.3. (…)\n3. 3.1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist vorab die unmittelbare Anwendbarkeit des revidierten PBG, insbesondere von § 112a Abs. 2 PBG umstritten. So machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar noch geltend, § 112a Abs. 2 lit. h PBG werde durch die geplanten Balkone verletzt, verneinen dann jedoch in ihrer Replik die Anwendbarkeit von § 112a Abs. 2 PBG. Demgegenüber stellen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen diesbezüglich auf die neuen Begriffe des PBG ab und halten diese damit für unmittelbar anwendbar.\n3.2. 3.2.1. Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe verpflichtete sich der Kanton Luzern, seine Baugesetzgebung an die Begriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Diese erlangen allerdings nicht automatisch Geltung, sondern erst mit deren Überführung ins kantonale Recht. Davon betroffen sind u.a. das massgebende Terrain (Ziff. 1.1 des Anhangs 1 zur IVHB auch die Folgenden), die Gebäude (Ziff. 2.1), die Kleinbauten (Ziff. 2.2), die Anbauten (Ziff. 2.3), die Fassadenflucht (Ziff. 3.1), die Fassadenlinie (Ziff. 3.2), die projizierte Fassadenlinie (Ziff. 3.3), die vorspringenden Gebäudeteile (Ziff. 3.4), die rückspringenden Gebäudeteile (Ziff. 3.5), die Gebäudelänge (Ziff. 4.1), die Gebäudebreite (Ziff. 4.2) und die lichte Höhe (Ziff. 5.4), welche im neu aufgenommenen § 112a Abs. 2 PBG definiert werden. Mit der Übernahme soll sichergestellt werden, dass die Kantone für die vorgenannten sowie weitere Begriffe (z.B. Abstände) ausschliesslich die in der IVHB vorgegebenen Definitionen für die Begriffe und Messweisen verwenden (Botschaft B 62 des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts zur IVHB vom 22.9.2005 und einer Teilrevision des PBG, Separatdruck [nachfolgend: Botschaft B 62], S. 41 f.; LGVE 2014 IV Nr. 7 E. 5.2.1).\n3.2.2. Gemäss der vorstehenden E. 2.1 sind die revidierten Bestimmungen des PBG – vorbehältlich einer besonderen materiellen Übergangsordnung – unmittelbar anzuwenden (vgl. auch Botschaft B 62, S. 11). So wird denn auch im Gesetz (vgl. laufende Gesetzessammlung G 2013 490 ff., S. 522 [Beilage zum Kantonsblatt vom 16.11.2013]) unter Ziff. III explizit erwähnt, dass die Änderungen – mit Ausnahme der Bestimmungen §§ 23 - 25, 27, 28, 75 Abs. 1 und 2, 112a Abs. 1, 120 - 126, 130, 132, 138 und 139 PBG – per 1. Januar 2014 in Kraft treten. Analoges gilt für die PBV: Nach § 69 Abs. 1 tritt die Verordnung mit Ausnahme der in Absatz 2 angeführten Paragrafen am 1. Januar 2014 in Kraft. Dies betrifft die §§ 11 - 18 sowie 24 - 36 PBV mit separatem Beschluss, welche gemeindeweise in Kraft gesetzt werden (vgl. laufende Gesetzessammlung G 2013 523 ff., S. 547 [Beilage zum Kantonsblatt vom 16.11.2013] unter Ziff. III)."}