Rechtlich muss er sich ohnehin anrechnen lassen, dass er trotz Kenntnis der Gefährlichkeit des Geländes die Liegenschaft erworben hat. An der Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen ändert sich zudem auch nichts, wenn – wie der Beschwerdeführer meint – dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, eine speziellere Rechtsgrundlage als die in E. 7.3 genannten Bestimmungen des PBG und des VRG zu erlassen. Aus all diesen Gründen erweisen sich die verfügten Massnahmen als zumutbar und die Verfügung als insgesamt verhältnismässig. 10. 10.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. |