Bei einer Reinvestition in ein anderes Objekt steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich der bezahlte Kaufpreis zur Verfügung. Dass der Verlust des Hauses den Beschwerdeführer persönlich schwer trifft, wird hier anerkannt. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass dem mittlerweile 86-jährigen Beschwerdeführer Lebensentwürfe und -chancen verunmöglicht werden. Rechtlich muss er sich ohnehin anrechnen lassen, dass er trotz Kenntnis der Gefährlichkeit des Geländes die Liegenschaft erworben hat.