Eine besondere emotionale Verbundenheit mit der Wohn- und Lebenssituation kann er nicht geltend machen. Ferner sind die Gebäude in einem teilweise sehr schlechten baulichen Zustand. Erhebliche Sanierungsleistungen wären in nächster Zukunft zu erbringen; Investitionen hat der Beschwerdeführer bislang nur wenige getätigt. Weiter sind die finanziellen Folgen für den Beschwerdeführer angesichts der von den Gemeindebehörden mit der Gebäudeversicherung erzielten Vereinbarung verkraftbar. Bei einer Reinvestition in ein anderes Objekt steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich der bezahlte Kaufpreis zur Verfügung.