O., § 21 N 16). Der öffentliche Nutzen an der Aussiedlung der Eigentümer und am Abbruch der Liegenschaften ist vorhanden und das Interesse der Behörden an der Umsetzung der Verfügung beträchtlich. Dagegen wiegen die privaten Bedürfnisse und Interessen des Beschwerdeführers weniger schwer. Es kann diesbezüglich auf die Erwägung 8.3 verwiesen werden. Eine Wertung aller Zumutbarkeitsfaktoren ergibt das Folgende: Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft erst vor zwei Jahren gekauft und lebt erst seit dieser kurzen Zeit in A. Eine besondere emotionale Verbundenheit mit der Wohn- und Lebenssituation kann er nicht geltend machen.