2014, § 21 N 6 f.). 9.4 Die Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bedeutet, dass eine angemessene Zweck-Mittel-Relation gegeben ist. Das Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck (öffentlichem Nutzen) und konkreter Eingriffswirkung (privater Last) muss vernünftig sein. Eine geeignete und erforderliche Massnahme erweist sich gleichwohl als unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des betroffenen Bürgers im Vergleich zur Bedeutung des öffentlichen Interesses unvertretbar schwer wiegt. Im Ergebnis geht es um eine Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinschaft und jenem des Privaten (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N 16).