Wiederum ist anzumerken, dass der Variantenentscheid des Gemeinderats sachlich vertretbar ist. Die Umsetzung der vom Beschwerdeführer favorisierten Variante 7 würde – wie ausgeführt – zusätzliche Felssicherungsmassnahmen nötig machen und beträchtliche Investitions-, Unterhalts- und Ersatzkosten verursachen. Auch an die Überwachung des Geländes müssten grössere Anforderungen gestellt werden. So gesehen hat die Variante 7 eine geringere Zwecktauglichkeit als die Variante 6. Auch von daher ist das Element der Erforderlichkeit für die vom Gemeinderat verfügten Massnahmen gegeben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N 6 f.).