Der Umstand allein, dass von den unterbreiteten Varianten deren vier eine Aussiedlung des Beschwerdeführers nicht vorsehen, lässt deswegen die angefochtene Verfügung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Zwar ist die Variante 7 insofern als schonendere Variante zu betrachten, als eben die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht abgebrochen würde. Doch muss die Situation des Beschwerdeführers im Kontext der ganzen Massnahme gesehen werden mit der Folge, dass alle im Gefahrenperimeter befindlichen Häuser rückgebaut werden. Wiederum ist anzumerken, dass der Variantenentscheid des Gemeinderats sachlich vertretbar ist.