ebenso ist auf die Zustandsaufnahme der Liegenschaft und die dortigen Fotografien zu verweisen. 9.3 Mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen ist das Element der Erforderlichkeit gegeben. Der bestehenden und künftigen Gefährdung kann mit dieser Massnahme nachhaltig begegnet werden, und zwar im Rahmen eines angemessenen Nutzen-Kosten-Verhältnisses. Dass die Vorinstanz die Erforderlichkeit der Massnahmen selbst verneint habe, stimmt so nicht. Der Umstand allein, dass von den unterbreiteten Varianten deren vier eine Aussiedlung des Beschwerdeführers nicht vorsehen, lässt deswegen die angefochtene Verfügung nicht als unverhältnismässig erscheinen.