Bei einem Felssturz würden die zerstörten Gebäudeteile mit den Felsmassen zusammen Richtung Kantonsstrasse hinunterfallen. Und Gebäude, die nicht unterhalten werden oder werden dürfen, sind insofern unter dem Gesichtspunkt der Fremdgefährdung relevant, als dass sich beispielsweise Gebäudeteile lösen und auf die Kantonsstrasse fallen können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als einzelne Teile der dem Beschwerdeführer gehörenden Bauten als klar sanierungsbedürftig, wenn nicht als verwahrlost bezeichnet werden müssen. Dies hat sich am Augenschein deutlich gezeigt; ebenso ist auf die Zustandsaufnahme der Liegenschaft und die dortigen Fotografien zu verweisen.