Mit der Aussiedlung der in den fraglichen Liegenschaften wohnenden Personen wird eine definitive Lösung getroffen. Wenn ein Haus oder ein Nebengebäude vom Eigentümer und auch anderen Personen aus Sicherheitsgründen nicht mehr betreten werden darf, so ergibt es keinen Sinn, den Baukörper stehen zu lassen. Andernfalls würden das Haus und die Nebengebäude, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegen, ihrerseits eine Gefahrenquelle darstellen. Bei einem Felssturz würden die zerstörten Gebäudeteile mit den Felsmassen zusammen Richtung Kantonsstrasse hinunterfallen.