Dies ist hier klarerweise der Fall. Dass auch eine andere von den Experten erwogene Variante unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls geeignet gewesen wäre, mag zutreffen. Indessen hat der Gemeinderat – wie ausführlich dargelegt – einen Variantenentscheid getroffen, der sich als angemessen und mit Blick auf das Massnahmenziel als wirksam erweist. Die Eignung könnte auch nicht mit dem Argument bestritten werden, ein (dauerndes) Betretungs- und Nutzungsverbot reiche aus; der Rückbau der Gebäude sei ein untaugliches Instrument. Mit der Aussiedlung der in den fraglichen Liegenschaften wohnenden Personen wird eine definitive Lösung getroffen.