Wie ausgeführt, ist der Beschwerdeführer erst seit zwei Jahren Eigentümer der Liegenschaft; Investitionen sind keine bzw. nicht in erheblichem Masse getätigt worden, und dass die Liegenschaft von Naturereignissen bedroht ist, musste ihm bei seiner Kaufentscheidung unmissverständlich bewusst gewesen sein. Schliesslich hat die Gemeinde zusammen mit der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern für alle betroffenen Eigentümer – und damit auch für den Beschwerdeführer – eine Lösung getroffen, die eine grosszügige, im Voraus geleistete Entschädigung umfasst, welche die finanziellen Nachteile – insbesondere im Fall des Beschwerdeführers – zumindest erheblich mildert.