Die Überlegungen hinsichtlich der privaten Interessen beschlagen auch die Frage der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs (siehe nachstehend). Indessen ist die vergleichsweise geringe Schutzposition, die der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen kann, relevant für die Frage, wieweit das öffentliche Interesse an einer zielführenden, das ganze gefährdete Gebiet abdeckenden Massnahme ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer dieses Interesse gegen sich gelten lassen muss. Wie ausgeführt, ist der Beschwerdeführer erst seit zwei Jahren Eigentümer der Liegenschaft;