Dies umso weniger, als er von der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern für den Fall der Reinvestition eine Entschädigung zugesprochen erhält, die den Kaufpreis der Liegenschaft (Grundstück Nr. x sowie Grundstück Nr. y [rund 300 m2 Wiese]) von Fr. z.-- erreichen, wenn nicht gar übersteigen dürfte. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm aufgrund seines Alters nicht mehr zumutbar wäre, die Entschädigungssumme zu reinvestieren und eine neue Liegenschaft zu kaufen, erscheint wenig glaubhaft, war er doch noch vor zwei Jahren im Stande, das Grundstück Nr. x zu erwerben. Dass sich seitdem sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hätte, macht er nicht geltend.