Vor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der drei Wohnungen zwar verständlich, nicht aber als überwiegend zu bezeichnen. Dies umso weniger, als er von der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern für den Fall der Reinvestition eine Entschädigung zugesprochen erhält, die den Kaufpreis der Liegenschaft (Grundstück Nr. x sowie Grundstück Nr. y [rund 300 m2 Wiese]) von Fr. z.-- erreichen, wenn nicht gar übersteigen dürfte.