Insofern ist für die Würdigung des privaten Interesses des Beschwerdeführers allein entscheidend, dass er die fragliche Liegenschaft vor zwei Jahren gekauft hat, zu einem Zeitpunkt, als das Grundstück schon seit langem als erheblich gefährdet qualifiziert und behördlich gekennzeichnet war. Vor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der drei Wohnungen zwar verständlich, nicht aber als überwiegend zu bezeichnen.