Ebenso wenig ist hier zu prüfen, ob und wie der Beschwerdeführer über die Folgen aus dem Gefahrenkarteneintrag vom Verkäufer bzw. vom Notar informiert wurde. Dass sich die Gefährdungssituation in einem Gebiet wie der Rigi ändern kann, ist denn auch als notorisch zu bezeichnen. Insofern ist für die Würdigung des privaten Interesses des Beschwerdeführers allein entscheidend, dass er die fragliche Liegenschaft vor zwei Jahren gekauft hat, zu einem Zeitpunkt, als das Grundstück schon seit langem als erheblich gefährdet qualifiziert und behördlich gekennzeichnet war.