nicht unerhebliche Investitionen werden – angesichts einiger offenbar lange schlecht unterhaltener Bauteile – in den nächsten Jahren anfallen. Ferner ist auch das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1928) und die Anforderung der Liegenschaft an die Gehfähigkeit ihrer Bewohner zu beachten. Denn die drei Wohnungen befinden sich in steilem Gelände, wobei ein derzeit ausser Betrieb stehender Geländelift zumindest den Zugang zur Liegenschaft erleichtern sollte. Zudem weisen alle drei Wohnungen im Innern Treppenstufen auf. Im Weiteren wohnen die beiden Töchter des Beschwerdeführers nur vorübergehend (an Wochenenden oder in den Ferien) in einer der Wohnungen.