Nichtsdestotrotz gilt auch die Vermeidung eines erheblichen finanziellen Mehraufwands als öffentliches Interesse, welches die Vorinstanz ebenfalls in ihrer Variantenwahl berücksichtigen durfte und musste (vgl. vorstehende E. 5.2.4 und BGE 98 Ia 374 E. 6). 8.2.4. Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umsetzung der Sofortmassnahmen, des Nutzungs- und Betretungsverbots sowie des Rückbaus der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Diese Handlungen gewährleisten die Sicherheit und Gesundheit von Personen.